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 Satzung der A&P Motorradtour e.V.  

§ 1 A&P Motorradtour e.V.  
 
Der Verein führt den Namen A&P Motorradtour e.V. Er hat seinen Sitz in Malente.  
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§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit  
 
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbehttp://editor.wix.com/html/editor/web/renderer/render/document/ceec73f6-0561-41fb-b02a-6cf3ecd7366a?isEdited=true&isSantaEditor=true&dsOrigin=Editor1.4&lang=de&metaSiteId=23214103-a33b-481c-9090-820708f61edc&editorSessionId=275D9C40-5EDC-4A98-ABEF-A5A097E9DF4D#günstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.  
 
2.2 Der Zweck des Vereins  a.  Die Förderung des Motorradsports und der Verkehrserziehung b. Heranführen der Fahrer und Fahranfänger an die Bewältigung gefährlicher Situationen mit dem Motorrad im Straßenverkehr.  
 
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
 
2.4  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.  
 
2.5 Ziele des Vereins
 
a. Hilfeleistung bei Unfällen oder Pannen von anderen Verkehrsteilnehmern. (Teilnahme an „Erste Hilfe Kursen, Sicherheitstrainings, Fahrerlehrgänge.“)
 
b.  Die Förderung des aktiven Motorrad – Tourensports insbesondere durch die Durchführung eigener Motorradveranstaltungen, gemeinschaftlicher Fahrten und Besuch von Veranstaltungen anderer Vereine.
 
c.  TOLERANZ wird bei uns groß geschrieben, das fängt bei den Touren an und hört beim Geldbeutel auf. Wir nehmen auf jeden einzelnen Rücksicht, d.h.: wir fahren gemeinsam weg und kommen auch wieder gemeinsam zurück. Das ist einer unserer Grundsätze.  
 
§3 Geschäftsjahr  
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr  
 
§ 4 Mitgliedschaft  
 
4.1 Als Mitglieder können alle natürlichen Personen angenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Entscheidung kann die  Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet.   
 
4.2  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
 
 a. Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden eines Mitglieds.
 
b.  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Mitglied verpflichtet den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
 
c.  Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes von der Liste der Mitglieder gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist und diesen nach Setzung einer Nachfrist von einem Monat, bei der auf die Streichung hinzuweisen ist, nicht fristgemäß beglichen hat. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
 
d.  Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss ist unter Angabe von Gründen dem Mitglied schriftlich an die letztbekannte Anschrift mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Bis zur Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.  
 
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder  
 
5.1  Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen.  
 
5.2  Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.   
 
§ 6 Organe des Vereins  
 
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung  
Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen: a. 1. Vorsitzender b. 2. Vorsitzender c. Schriftführer d. Kassierer Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein Einzeln.    
 
§ 7 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes   
 
7.1 Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Gewählt wird durch die Abgabe von Stimmzetteln. Wenn kein Mitglied wiederspricht, kann auch durch Handzeichen gewählt werden.  Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
 
 7.2 Der Vorstand scheidet – vorbehaltlich der Amtsniederlegung – jedoch erst dann aus dem Amt, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist.   
 
7.3 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer entsprechende Nachfolger zu wählen.  
 
7.4 Das Wahlorgan ist berechtigt, eine Person mit mehreren Ämtern zu betrauen.  
 
7.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich oder fernmündlich.  
 
§ 8 Mitgliederversammlung  
 
8.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr, spätestens im März statt. Sie wird vom 1. Oder 2. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, schriftlich einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Sie können aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 8 Tage vorher beim Vorstand eingehen, sonst müssen sie in die nächste Mitgliederversammlung verwiesen werden.  
 
8.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder die Berufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die Bekanntgabe gilt Abs. 1. Bei Vorliegen zwingender Gründe kann die Ankündigungsfrist auf drei Tage abgekürzt werden.  
 
8.3 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Oder 2. Vorsitzenden geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die anwesende Zahl der Mitglieder beschlussfähig.  
 
8.4 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a. die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung durch den Vorstand b. die Wahl der Mitglieder des Vorstands, sowie deren Abberufung und Entlastung  c.  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge  d.  die Beschlussfassung der Satzungsänderung e.  die Entscheidung über die Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betr. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern f.  die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung übertragen hat  g.  die Auflösung des Vereins  
 
8.5 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
 
 § 9 Satzungsänderungen  
 
9.1 Satzungsänderungen bedürfen der generellen Ankündigung im Einladungsschreiben und können im Wege der nachträglichen Antragsstellung nicht in die Tagesordnung aufgenommen werden. Bei der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen zu bezeichnen. Soll neben einer Änderung eine weitergehende Überarbeitung mit Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Ankündigung „Änderung und Neufassung der Satzung“.  
 
9.2  Eine Satzungsänderung kann nur von einer ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für die Satzungsänderung der Vorschriften des BGB.  
 
§ 10 Geschäftsführung  
 
Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der 1. Oder 2. Vorsitzende. Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung tätige Mitglieder bekommen nur ihre Auslagen ersetzt.  
 
§ 11 Kassenführung  
 
Der Kassierer fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung vorzulegen ist.   
 
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane  
 
Über den wesentlichen Gang der Versammlung und Sitzungen sowie über die gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Schriftführers ist vom Versammlungsleiter ein Protokollführer zu bestimmen, welcher vertretungsweise die Arbeit des Schriftführers übernimmt.  
 
§ 13 Auflösung  
 
a. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
 
b. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an: AGUS-Bundesgeschäftsstelle Markgrafenallee 3 a, 95448 Bayreuth c. Ist von dieser Organisation unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.  
 
§ 14 Inkrafttreten  
Vorstehende Satzung ist am 28.01.2017 von der Mitgliederversammlung rechtsgültig beraten und beschlossen worden.
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